SATZUNG FÖRDERVEREIN
§ 1 Sitz des Vereines, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
„Förderverein Fußball SpVgg Windischeschenbach“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Windischeschenbach und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit, Mittel und Ausgaben
1. Zweck und Ziel des Vereines ist die Förderung und Unterstützung der Jugendarbeit der Fußballabteilung des als gemeinnützig anerkannten Sportvereins SpVgg Windischeschenbach durch die Beschaffung von Mitteln (§ 58 Nr. 1 AO).
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
3. Der Verein ist gemeinnützig. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereines sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und aus Mitteln des Vereins.
5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
6. Die Mittel, die dem Förderverein zur Erreichung seines Zweckes zur Verfügung stehen, sind:
a) Beiträge der Mitglieder
b) Spenden
c) Einnahmen aus sonstigen Veranstaltungen
7. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem zuständigen Finanzamt Weiden i. d. Oberpfalz an.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
2. Die Aufnahme im Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
3. Die Beitrittserklärung muss enthalten:
a) die ausdrückliche Erklärung, dass der Beitretende die Satzung anerkennt
b) die Personalien
c) die Unterschrift
d) die Verpflichtung, dass der Beitretende den Beitrag entrichtet.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem in der Beitrittserklärung genannten Zeitpunkt.
5. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss, Streichung der Mitgliedschaft oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich.
3. Vom Verein ausgeschlossen werden kann, wer
a) gegen die satzungsmäßigen Pflichten verstößt (§ 5),
b) das Ansehen des Vereines in der Öffentlichkeit schädigt,
c) durch Wort oder Tat den Zielen des Vereines entgegenarbeitet.
4. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zu Äußerung zu geben.
Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekanntzugeben.
Ohne Beschluss ist eine Streichung der Mitgliedschaft zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist.
Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, mindestens drei Monate vergangen sind.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des verreisen auf rückständige Beitragsforderungen bleibt davon unberührt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
Die Mitglieder sind berechtigt, über die Verwendung der von allen Mitgliedern entrichteten Beträge zu bestimmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen und den Ruf des Vereins zu wahren und zu fördern und Diskretion über die im Verein anfallenden Vorgänge zu wahren.
§ 6 Beiträge und Spenden
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Vorstandschaft bestimmt. Der Betrag ist jeweils im Voraus zu Zahlung fällig.
2. Spenden sind keine Beiträge.
§ 7 Organe des Vereines
1. Die Organe des Vereines sind:
a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem Schatzmeister
c) dem Schriftführer
3. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich bis zu 2 Beisitzer wählen.
4. Vertretungsberichtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende. Er ist einzelvertretungsbefugt.
5. Die Haftung der Vertretungsorgane des Vereins ist auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen beschränkt.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
2. Die Tätigkeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
3. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben .Verschiedene Ämter des Vorstandes können nicht in einer Person vereinigt werden.
4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des 1. Vorsitzenden.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig.
2. An die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist der Vorstand gebunden.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorsitzenden, Rechnungslegung, Kassenbericht und Revisionsbericht
b) Entlastung und Wahl des Vorstandes
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Vereinsauflösung
d) alle Punkte die Gegenstand der Tagesordnung sind.
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragen.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang am Schwarzen Brett.
4. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Versammlungsleiter jeder Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Zu einem Beschluss über eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
7. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Kassen- und Buchprüfer
1. Zur Prüfung der Kassenverwaltung und des Jahresabschlusses werden in der Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Revisoren haben über das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 12 Auflösung des Vereines
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Zur Auflösung des Vereines sind mindestens drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3. Die Liquidation erfolgt durch den zum Zeitpunkt der Auflösung tätigen Vorstand.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den in § 2 Abs. 1 genannten Sportverein, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sportes im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 13 Neuwahlen
Die in der Jahreshauptversammlung vorzunehmenden Wahlen sind von einem Wahlausschuss zu leiten. Der Wahlausschuss hat aus drei Personen zu bestehen.
§ 14 Tag der Errichtung
Vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung am 10. Februar 2012 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Windischeschenbach, den 8.5.2012.