DIE SATZUNG

§ 1

Der Verein führt den Namen „Spielvereinigung Windischeschenbach“(e.V.). Er hat seinen Sitz in 92670 Windischeschenbach und ist in das Vereinsregister eingetragen (Register-Nummer: 150).

§ 2

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

§ 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstige Zwecke” der Abgabenordnung §§ 51 ff AO.

a) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen- Landessportverband e.V. und dem für ihn zuständigen Finanzamt unverzüglich an. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet Sport und wird insbesondere verwirklicht durch:

– Abhaltung von Turn-, Sport- und Spielübungen
– Instandhaltung und Instandsetzung der Sportplätze und des Vereinsheimes, sowie der Turn- und Sportgeräte
– Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen sowie sportlichen Veranstaltungen
– Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern

b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§4

a) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des/der gesetzlichen Vertreter(s). Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der dem Vorstand schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.

c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Aufrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuß seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

d) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes kann frühestens nach Ablauf eines Jahres erfolgen. Über den Antrag entscheidet das Gremium, welches den Ausschluss verfügt hat.

e) Alle Beschlüsse sind dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

§ 5

Vereinsorgane sind:

a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung

§ 6

Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Geschäftsführers inne hat.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden alleine oder durch den 2. Vorsitzenden und den 3. Vorsitzenden gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und der 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Kassier hat dem Vorstand nach Anforderung zu berichten und die Bücher vorzulegen.

Ausgaben und Willenserklärungen die den Verein in vermögensrechtlicher Hinsicht verpflichten, stehen in der Zuständigkeit, bzw. bedürfen der Zustimmung von

– mehr als 500,– Euro bis 3.000,– Euro des Vereinsausschusses
– mehr als 3.000,– Euro der Mitgliederversammlung

Diese Beschränkungen gelten nur im Innenverhältnis.

Zum Erwerb von Grundstücken, Belastungen des Grundbesitzes durch Grundpfandrechte, zur Aufnahme von Krediten ohne Rücksicht auf die Höhe des Kredites, ist die Mitgliederversammlung zuständig, bzw. ist deren Zustimmung erforderlich.
Diese Zustimmung muss vor der Ausführung des Rechtsgeschäftes vorliegen.

§ 7

Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:

– den Mitgliedern des Vorstandes, dem Kassier, dem Schriftführer
– den Abteilungsleitern, dem technischen Leiter
– der Vereinsjugendleitung sowie dem Spielausschuss

Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.

Der Vereinsausschuss tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen.

Die Aufgaben des Vereinsausschusses gliedern sich wie folgt:

– die Referenten des Vereins haben den 1. oder 2. Vorstand jederzeit alle Vereinsangelegenheiten und Schriften offen zu legen. Sie führen die Geschäfte nach deren Weisung.

– der technische Leiter ist zusammen mit mindestens einem Mitglied des Spielausschusses, der seinerseits aus dem technischen Leiter oder seinem Stellvertreter und zwei aktiven Mannschaftsangehörigen besteht, in sportlichen Belangen aller Sparten souverän zuständig.

– der Jugendleiter führt die Belange der Jugendgruppen mit Unterstützung des A- bis F-Betreuers und ist wirtschaftlich der Leitung des Vereins unterstellt.

– der Spielausschuss hat ein Mitspracherecht für den Einsatz und die technische Ausbildung der Spieler und die Aufstellung der Mannschaften, sowie die Regelung des Spielbetriebes. Seine Arbeit ist also beratende Mitarbeit für den technischen Leiter.

– die gewählten Revisoren haben die Kassen- und Buchführung zu prüfen, und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Alle in dieser Satzung nicht zugeordneten Geschäfte unterstehen der Beschlussfassung des Vereinsausschusses. Seine Entscheidung ist bindend.

Die Sitzungen bzw. die Beschlüsse des Vereinsausschusses sind in einem Sitzungsprotokoll zu dokumentieren.

§ 8

Vergütung für die Vereinstätigkeit

a) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

b) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden.

c) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

d) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 9

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen oder des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin in der Presse.

Die Einladung hat in der Tageszeitung „ Der neue Tag“ zu erfolgen.

Zu den turnusmäßigen Mitgliederversammlungen braucht die Tagesordnung nicht in der Presse bekannt gegeben zu werden. Sie ist im Vereinskasten am Vereinsheim bekannt zu machen.

Wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, so ist die Tagesordnung mit in der Presse bekannt zu geben.

Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsbeiräte, über die Aufwandsentschädigung der Vorstandsmitglieder nach § 3 Nr. 26a ESTG, über Satzungsänderungen, sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Änderungen des Vereinszweckes erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Neuwahlen finden alle zwei Jahre statt.

Die Neuwahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses ist erfolgt, wenn der einzelne Gewählte mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereinigt.

Bei der Stimmensplittung durch mehrere Wahlvorschläge entscheidet ein 2. Wahlgang (Stichwahl) zwischen den beiden im 1. Wahlgang mit größter Stimmenzahl gewählten Personen. In der Stichwahl genügt dann die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Folgende Personen müssen gewählt werden:

1. bis 3. Vorstand schriftlich
Hauptkassier, Schriftführer, Technischer Leiter, Jugendleiter, A bis F Jugendbetreuer, Damenbetreuer, AH-Betreuer, Reservebetreuer und 2 Revisoren sind per Akklamation zu wählen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift (Protokoll) aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

§ 10

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 11

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe dieser Geldbeträge sowie über sonst vom Mitglied zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Mehrheit beschließen.

§ 14

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein.

Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Stadt WINDISCHESCHENBACH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der sporttreibenden Jugend in Windischeschenbach zu verwenden hat.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

§ 15

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23. März 2018 beschlossen.

Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Windischeschenbach, den 28.03.2018

Der Vorstand

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